Anwaltsgebühren
Ist nun guter Rat beim Anwalt teuer? - Nicht wirklich, denn ohne den anwaltlichen Rat kann es für Sie noch viel teurer werden! Beispielsweise kostet der Anwalt in einer Zivilsache, in der es um 5.000,00 € geht, bei einer Erstberatung als Verbraucher maximal 190,00 € (zzgl. Mwst.). Es wäre am falschen Ende gespart, wenn Sie sich diesen Betrag sparen wollen und Ihnen hierdurch die Ihnen möglicherweise zustehenden 5.000,00 € verloren gehen.
Grundsätzlich sind die Anwaltsgebühren für die anwaltliche Vertretung gesetzlich im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festgeschrieben. Dieses gilt bundesweit für alle Rechtsanwälte einheitlich und geringere Gebühren dürfen gemäß § 49b Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) nicht erhoben werden. Ausnahmen hiervon sind lediglich bei den Gebühren für eine außergerichtliche Vertretung zulässig. Hier dürfen Pauschal- und Zeitvergütungen vereinbart werden, die die gesetzlichen Gebühren unterschreiten.
Die außergerichtliche Beratung ist nicht mehr gesetzlich geregelt. Diese bedürfen daher der Vereinbarung, die in der Regel schriftlich vor Beginn der Beratung fixiert wird. Auch hier bietet sich eine Pauschal- oder Zeitvergütung bzw. eine Kombination aus beiden an. Fragen Sie uns einfach nach den Kosten einer Beratung!
Um Ihnen einen ungefähren Anhalt zu bieten, was die rechtliche Beratung und Vertretung nach dem RVG kostet, haben wir Ihnen einen Anwaltsgebührenrechner bereitgestellt. Hier können Sie sich die zu erwartenden gesetzlichen Gebühren in verschiedenen Rechtsangelegenheiten berechnen lassen.
Sollte es trotz aller außergerichtlicher Bemühungen zu einem Prozess kommen, müssen neben den Anwaltskosten auch die Gerichtskosten und Beweiskosten bei der Kostenkalkulation berücksichtigt werden. Diese Kosten hat der Unterliegende im Rechtsstreit zu tragen. Das Prozesskostenrisiko kann mit dem Prozesskostenrechner berechnet werden.
Sofern Sie rechtsschutzversichert sind und Ihre Versicherung das Rechtsgebiet, in welchem Sie Hilfe benötigen, abdeckt, übernehmen wir für Sie von der Einholung der Deckungszusage bis zur Abrechnung sämtlichen Schriftverkehr mit Ihrer Versicherung.
Wenn Sie aufgrund eines niedrigen Einkommens die Kosten für einen Rechtsstreit nicht aufbringen können, kann ein Anspruch auf Beratungshilfe bzw. Prozesskostenhilfe bestehen. In diesen Fällen trägt der Staat die Kosten für den Rechtsanwalt. Selbstverständlich übernehmen wir auch in solchen Fällen die rechtliche Beratung oder Vertretung. Der Beratungshilfeschein sollte vor der Beratung bei dem zuständigen Amtsgericht in der Rechtsantragsstelle beantragt werden. Die Beantragung von Prozesskostenhilfe erledigen wir für Sie im Rahmen des Rechtsstreits.