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Das anrechenbare Einkommen

Als anrechenbares Einkommen sind gem. § 11 SGB II sämtliche Einnahmen der Bedarfsgemeinschat zu berücksichtigen, die im Bedarfszeitraum zufließen. Wer zur Bedarfsgemeinschaft gehört, ist in § 7 Abs. 3 SGB II abschließend geregelt. Problematisch sind hier insbesondere die Fälle der unverheiratet zusammenlebenden Personen.

In jedem Falle bedarf es hier einer eingehenden Prüfung, ob überhaupt eine nichteheliche Lebensgemeinschaft vorliegt. Sollte dies nicht der Fall sein, dann ist auch das Einkommen des Anderen nicht anzurechnen, sondern lediglich sein Anteil an den Kosten der Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen.

Von diesem anzusetzenden Einkommen sind nun zunächst die darauf anfallenden Steuern und Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung in Abzug zu bringen. Weiterhin sind angemessene Beiträge für gesetzliche und private Versicherungen, Beiträge für geförderte Altersvorsorge (Riester-Rente), die Werbungskosten sowie ein weiterer Freibetrag gem. § 30 SGB II abzusetzen.

Bei Bewilligungen bis 31. September 2005 wurde vom Nettoeinkommen für die privaten Versicherungen ein Pauschbetrag in Höhe von 30,00 € abgezogen. Für die Werbungskosten wurde ebenfalls ein Pauschbetrag in Höhe von 15,33 € abgesetzt, sofern keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden. Hinzu kommen die Fahrtkosten und ggf. eine geförderte Altersvorsorge, die ebenfalls abzusetzen waren. Sodann wurde gem. § 30 SGB II ein weiterer, kompliziert zu berechnender Freibetrag abgesetzt, so dass sich letztlich das anrechenbare Einkommen ergibt.

Seit 01. Oktober 2005 wird statt der Kosten für Versicherungen, Werbungskosten und Altersvorsorge grundsätzlich ein Grundfreibetrag in Höhe von 100,00 € gewährt. Sofern hier höhere Kosten nachgewiesen werden, können ggf. auch diese in Ansatz gebracht werden. Auch die Berechnung des weiteren Freibetrages nach § 30 SGB II hat sich zum 01. Oktober 2005 geändert, so dass die Berechnung nun einfacher durchzuführen ist.

Beim angerechneten Einkommen empfiehlt sich immer eine sehr genaue Prüfung, ob auch alle Positionen berücksichtigt und die Berechnung korrekt durchgeführt wurden. So gibt es Fälle, in denen der vom Einkommen abzuziehende Freibetrag gem. § 30 SGB II fehlerhaft berechnet und damit ein zu hohes anzurechnendes Einkommen in Ansatz gebracht wurde. Auch hinsichtlich der Fahrt- und Werbungskosten ist in der Regel eine genaue Prüfung angebracht. Insbesondere jedoch bei Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit ist genau darauf zu achten, was als anrechenbar angesetzt wurde, da vielfach die nachgewiesenen Betriebskosten nicht anerkannt werden.


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