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Das anrechenbare Vermögen

Nach § 12 SGB II ist das bei einem Hilfebedürftigen und seiner Bedarfsgemeinschaft vorhandene, verwertbare Vermögen auf seinen Bedarf anzurechnen. Hierzu gehören grundsätzlich alle Vermögensgegenstände der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, die im Bedarfszeitraum in deren Eigentum stehen oder hinzukommen. Es gibt es jedoch einige Ausnahmen, die leider nicht immer korrekt von den Behörden beachtet werden.

Zunächst einmal steht dem Hilfebedürftigen nebst Partner ein Grundfreibetrag zu, der 150,00 € je vollendetes Lebensjahr, mindestens jedoch jeweils 3.100,00 € beträgt und pro Person 9.750,00 € nicht übersteigen darf. Für jedes minderjährige Kind ist ein Grundfreibetrag in Höhe von 3.100,00 € vorgesehen. Hinzu kommt ein Anschaffungsfreibetrag in Höhe von 750,00 € für jeden Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft.

Eine Ausnahme besteht gem. § 65 Abs. 5 SGB II für Hilfebedürftige, die vor dem 1. Januar 1948 geboren sind. Hier tritt anstelle des Grundfreibetrages von 150,00 € je vollendetem Lebensjahr ein Freibetrag von 520,00 € und an die Stelle des Höchstbetrages von 9.750,00 € ein solcher von 33.800,00 €.

Weiterhin bleibt gefördertes Altersvorsorgevermögen (insbes. Riester-Rente) vollständig von der Verwertung ausgeschlossen, sofern es nicht vorzeitig verwendet wird. Auch andere, der Altersvorsorge dienende geldwerte Ansprüche bleiben bis zu einem Betrag von 250,00 € je vollendetem Lebensjahr, höchstens jedoch bis zu jeweils 16.250,00 € geschützt, sofern nach der vertraglichen Vereinbarung eine Verwertung des betreffenden Vermögens nicht vor Eintritt in den Ruhestand erfolgen darf. Sofern also der Versicherungsvertrag vorsieht, dass der Vorsorgebetrag nicht vor dem endgültigen Ausscheiden aus dem Arbeitsleben (somit keinesfalls vor dem 60. Lebensjahr) ausgezahlt wird, ist auch dieses Vermögen vor der Verwertung geschützt. Sofern der Bedürftige oder der Partner von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, ist zusätzlich ein angemessenes, für die Altersvorsorge bestimmtes Vermögen zu belassen.

Darüber hinaus ist angemessenes Wohneigentum des Bedürftigen von der Verwertung ausgeschlossen. Als angemessen wird nach dem Bundessozialgericht ohne weitere Prüfung eine Wohnfläche von circa 120 m² bei 4 Personen angesehen. Bei weniger Bewohnern ist pro Person ein Abschlag von 20 m² vorzunehmen, wobei die angemessene Wohnungsgröße auch bei nur einer Person nicht unter 80 m² sinkt. Eine Überschreitung dieser Wohnflächen kann bei einem Haushalt mit mehr als 4 Personen oder besonderen persönlichen (insbes. Behinderung) oder beruflichen Bedürfnissen gerechtfertigt sein.

Das zu einem Haus gehörige Grundstück sollte in der Stadt nicht größer als 500 m² sein und im ländlichen Bereich 800 m² nicht übersteigen. Sofern die jeweiligen Bebauungspläne dies vorsehen, sind auch höhere Werte akzeptabel. Größere Flächen müssen auch akzeptiert werden, wenn eine Teilung nicht möglich ist, die Teilverwertung unwirtschaftlich wäre oder eine besondere Härte darstellen würde. Auch der angemessene Hausrat sowie nachweislich für die Beschaffung oder Erhaltung von Wohneigentum vorgesehenes Vermögen unterliegen nicht der Verwertung.

Ebenfalls von der Verwertung ausgenommen ist ein angemessenes Fahrzeug des Hilfebedürftigen. Was ein angemessenes Fahrzeug ist, muss hier im Einzelfall ermittelt werden. Teilweise wird hier eine Grenze in Höhe von 5.000,00 € als Verkaufserlös für das Fahrzeug angenommen. Allerdings wird von der Rechtsprechung auch ein vor der Arbeitslosigkeit vorhandener, gebrauchter Mittelklassewagen als angemessen erachtet, sofern dieser nicht besonders luxeriös ausgestattet ist. Beachtet werden muss insbesondere auch, wie lange bereits Arbeitslosigkeit vorliegt und ob eine Verwertung des Fahrzeugs wirtschaftlich ist.

Weiterhin dürfen Vermögensgegenstände nicht verwertet werden, deren Verwertung unwirtschaftlich ist oder für den Hilfebedürfigen eine besondere Härte darstellen würde.Unwirtschaftlichkeit liegt insbesondere vor, wenn der Netto-Verkaufserlös des Vermögensgegenstandes erheblich unterhalb des tatsächlichen Wertes liegen würde. Bei einem Verlust von mehr als 10 % des Wertes ist von offensichtlicher Unwirtschaftlichkeit auszugehen. Eine besondere Härte liegt beispielsweise dann vor, wenn ein besonders persönliches Erbstück vorhanden ist oder Vermögen zur Versorgung behinderter Personen verwendet werden muss. In solchen Fällen ist von einer Verwertung abzusehen.


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