Hinweise zur Beratungshilfe

Die Beratungshilfe soll Bürgern mit geringem Einkommen ermöglichen, sich auch von einem Rechtsanwalt beraten und vertreten zu lassen. Einen Antrag auf Beratungshilfe kann der Bedürftige bei dem für seinen Wohnort zuständigen Amtsgericht (dort in der Rechtsantragsstelle) stellen.

Beratungshilfe wird in aller Regel Personen gewährt, denen im Monat von ihrem Einkommen nach Abzug ihrer laufenden Kosten (zum Beispiel Miete samt Nebenkosten, Versicherungen, laufende Unterhaltsverpflichtungen) nicht mehr als 462 Euro verbleiben. Bei Personen, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, erhöht sich dieser Betrag um 210 Euro. Es gibt weitere Freibeträge für den unterhaltsberechtigten Ehegatten (462 Euro) und für weitere Personen, denen der Schuldner aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflichten Unterhalt gewährt (268 - 370 Euro). Da die Angaben belegt werden müssen, empfiehlt es sich, zur Antragstellung bei Gericht sämtliche Belege zum Einkommen und für die angegebenen Ausgaben mitzunehmen.

Ein Formular für den Beratungshilfeantrag mit Ausfüllhinweisen finden Sie hier. Die bei den Rechtsantragstellen tätigen Rechtspfleger helfen nötigenfalls beim Ausfüllen des Antragsformulars.

Kann der Ratsuchende dem Rechtsanwalt einen Beratungshilfeschein vorlegen, rechnet dieser seine Gebühren über die jeweilige Landeskasse ab. Gegenüber dem Ratsuchenden steht dem Rechtsanwalt lediglich eine „Schutzgebühr“ in Höhe von 15 Euro zu, auf die er ggf. verzichten kann. Wenn nötig, kann der Beratungshilfeantrag auch durch den Rechtsanwalt beim Amtsgericht eingereicht werden.


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