Der neue Gründungszuschuss
Mit dem Gründungszuschuss kann jede selbständige Tätigkeit – egal, ob gewerblich oder freiberuflich - gefördert werden, sofern sie mehr als 15 Stunden in der Woche ausmacht. Auch eine nichtselbständige Tätigkeit kann daneben ausgeübt werden, solange die selbständige Tätigkeit überwiegt, d.h. einen höheren Zeitaufwand benötigt. Vorsicht ist geboten bei Tätigkeiten, bei denen eine Scheinselbständigkeit besteht, also beispielsweise bei nur einem Auftraggeber und wenn auch nicht die Hinzugewinnung weiterer Auftraggeber beabsichtigt ist. Eine solche Scheinselbständigkeit ist nicht förderfähig.
Erhalten kann den Gründungszuschuss nur, wer Leistungen nach dem SGB III (Arbeitslosengeld I) bezieht. Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) erhalten diese Leistung nicht; hier gibt es nur das Einstiegsgeld. Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass noch mindestens drei Monate ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I oder vergleichbare Leistungen besteht. Außerdem darf in den letzten zwei Jahren weder ein Existenzgründungszuschuss noch ein Überbrückungsgeld zugeflossen sein. Auch während einer verhängten Sperrzeit ist eine Förderung der Gründung nicht möglich.
Für den Erhalt des Gründungszuschusses muss – wie auch bisher – ein Businessplan erstellt werden, mit dem nachgewiesen wird, dass die beabsichtigte Selbständigkeit tragfähig ist, d.h. nach einer gewissen Anlaufzeit neben den Betriebskosten auch die Lebenserhaltungskosten decken wird. Der Businessplan muss von einer fachkundigen Stelle geprüft werden. Weiterhin ist die persönliche Eignung als Existenzgründer nachzuweisen. Falls weitere Voraussetzungen für die beabsichtigte Tätigkeit (z.B. Eintrag in die Handwerksrolle, Meisterbrief, Zulassung etc.) erforderlich sind, sind auch diese nachzuweisen.
Sofern der Gründungszuschuss bewilligt wird, besteht diese aus zwei Phasen: der Grundförderung und der Aufbauförderung.
Die Grundförderung wird neun Monate gewährt in Höhe des bisherigen Arbeitslosengeldes zuzüglich einer monatlichen Pauschale in Höhe von 300 Euro zur Deckung der Sozialversicherungsausgaben. Auf die Grundförderung besteht bei Vorliegen aller Voraussetzungen ein Rechtsanspruch.
Bei der Aufbauförderung kann im Anschluss an die Grundförderung weitere sechs Monate die monatliche Pauschale von 300 Euro gezahlt werden. Ob die Aufbauförderung bewilligt wird, liegt im Ermessen des jeweiligen Sachbearbeiters. Die Auszahlung der Förderbeträge erfolgt jeweils am Monatsende und ist steuerfrei.
Wenn die selbständige Tätigkeit innerhalb des Förderzeitraums beendet wird (auch vorläufig!), führt dies zu einem Abbruch der Förderung. Hier ist zu bedenken, dass dann innerhalb der nächsten zwei Jahre keine weitere Förderung einer selbständigen Tätigkeit möglich ist. Innerhalb von vier Jahren kann dann jedoch in den Arbeitslosengeld-I-Bezug zurückgekehrt werden, sofern noch ein Restanspruch besteht.
Bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit ist darauf zu achten, dass meist keine Versicherungspflicht bei den Sozialversicherungen (Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung) besteht und man hier selbst Vorsorge treffen muss. Möglich ist eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Versicherung oder die private Versicherung der entsprechenden Risiken. Ein Selbständiger kann darüber hinaus nunmehr auch freiwilliges Mitglied der Arbeitslosenversicherung werden und so nach einem Jahr Mitgliedschaft einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben.