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Beratungshilfe für ALG II - Widersprüche

Viele ALG II-Empfänger oder andere Bezieher von Sozialleistungen kennen das Problem: Sie wollen sich in einem Widerspruchsverfahren gegenüber der Behörde durch einen Rechtsanwalt beraten oder vertreten lassen, aber die hierfür beantragte Beratungshilfe wurde vom Amtsgericht unter Verweis auf die Beratungspflicht der Behörde oder andere windige Begründungen abgelehnt.

Dieser rechtswidrigen Verfahrenweise hat das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung vom 11. Mai 2009 (1 BvR 1517/08) eine klare Absage erteilt. Das Gericht hat festgestellt, dass sich auch ein bemittelter vernünftiger Rechtssuchender unabhängig von Begründungspflichten aktiv an Verfahren beteiligen dürfe und würde. Die Hinzuziehung eines Anwalts hänge von der Frage ab, ob zur effektiven Ausübung der Verfahrensrechte fremde Hilfe benötigt würde, was wohl auf die allermeisten ALG II-Probleme zutreffen dürfte.

Zudem wies das Gericht darauf hin, dass ein Verweis auf eine Beratung durch dieselbe Behörde, die die fragliche Entscheidung erlassen hat, nicht zumutbar ist, da die abstrakte Gefahr einer Interessenkollision besteht und eine solche Beratung deshalb keine geeignete Grundlage für eine selbständige und unabhängige Wahrnehmung der Verfahrensrechte im Widerspruchsverfahren dartellen könne. Zudem muss eine unabhängige Beratung schon im Hinblick auf den Grundsatz der Waffengleichheit gewährleistet werden. Nur die zusätzlich von außen kommende Durchsetzungshilfe im Widerspruchsverfahren ist zudem geeignet, die Effektivität des Verfahrens zu steigern.

Demgegenüber kann der Gesichtspunkt der Kosteneinsparung die Versagung der Beratungshilfe sachlich nicht rechtfertigen.

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