Bitte beachten: Die Anwaltskanzlei Jens Ruprecht ist umgezogen und befindet sich seit dem 1. Januar 2023 in der Kaíserin-Augusta-Allee 113, 10553 Berlin. Telefon, Fax und E-Mail sind unverändert.

Allgemeine Hinweise zum SGB II

Auch zehn Jahre nach Inkrafttreten des SGB II sind noch längst nicht alle Bescheide fehlerfrei. Zwar findet man zwischenzeitlich kaum noch die anfangs teilweise groben Rechenfehler und vergleichbare offensichliche Mängel. Insbesondere hinsichtlich der Themenfelder, die vom Gesetzgeber nach wie vor unzureichend geregelt sind, haben sich bei den Behörden inzwischen teilweise Ansichten herausgebildet, die weder im Sinne des Gesetzes noch im Sinne der Betroffenen sind. Diese Ansichten wurden konsequent in Dienstanweisungen umgesetzt und bestimmen damit die Bewillungspraktiken der Behörden.

Die Probleme eines ALG II-Bescheides beginnen bereits damit, dass dieser in der Regel für den Betroffenen nicht nachvollziehbar ist. Denn in den Bescheiden werden für die Berechnung des Anspruchs lediglich die Endergebnisse der einzelnen Berechnungen und Prüfungsschritte aufgeführt, so dass beispielsweise nicht geprüft werden kann, welche Kosten der Unterkunft anerkannt bzw. welche Abzüge beim Einkommen vorgenommen wurden. Klarheit schafft hier nur eine Akteneinsicht im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens. Sofern Ihnen die Behörde keine Akteneinsicht gewährt, können Sie unsere Online-Akteneinsicht in Anspruch nehmen.

Insbesondere die Fragen, ob das Einkommen des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anzurechnen ist und ob überhaupt eine nichteheliche Lebensgemeinschaft vorliegt, sind in jedem Falle genauer zu betrachten. Bei den Kosten der Unterkunft und Heizung sind besonders die Nebenkosten und angemessenen Heizkosten bei Wohneigentum umstritten. Auch die Aufforderungen zur Senkung der Kosten der Unterkunft bedürfen in der Regel einer genaueren Überprüfung, da diese und die anschließenden Absenkungen der Wohnkosten oftmals unrechtmäßig sind. Im Zweifel sollte hinsichtlich dieser Fragen der Rechtsweg beschritten werden, um sich die Rechte, die in der Behörde nicht endgültig geklärt sind, zu sichern.

Sollte die Entscheidung über eine beantragte Leistung längere Zeit ausbleiben, kann eine Untätigkeitsklage zur Erzwingung der Entscheidung erhoben werden. Sofern eine Entscheidung über die Leistungen sechs Monate nach Antragstellung nicht vorliegt, ist die Untätigkeitsklage zulässig. Steht ein Widerspruchsbescheid aus, beträgt diese Frist nur noch drei Monate. Die Erhebung einer Untätigkeitsklage können Sie hier online beauftragen.

Insbesondere bei den langen Verfahrenszeiten der Sozialgerichtsbarkeit, aber auch den langen Bearbeitungszeiten der Behörden, sollte bei Versagung dringend notwendiger Leistungen auch an einstweiligen Rechtsschutz gedacht werden. So kann die Behörde mittels einer einstweiligen Anordnung durch das Sozialgericht veranlasst werden, die voraussichtlich zustehenden Leistungen zu zahlen und insbesondere den Versicherungsschutz zu gewährleisten.

In jedem Falle sollten Sie bei Unklarheiten und Problemen nicht auf fachkundigen Rat verzichten. Dieser ist insbesondere deshalb wichtig, weil viele rechtliche Fragen weiterhin ungeklärt sind. Sie müssen auch keine Angst vor unkalkulierbaren Kosten haben, die Sie natürlich nicht übernehmen könnten.

Denn in der Regel besteht bei derartiger Hilfebedürftigkeit auch ein Anspruch auf Beratungshilfe. Einen Beratungshilfeschein stellt das jeweilige Amtsgericht aus. Der Rechtsanwalt übernimmt dann die Beratung und, sofern notwendig, auch die Vertretung im Widerspruchsverfahren. Die Kosten des Anwalts werden von der Staatskasse getragen. Sollte ein gerichtliches Eil- oder Klageverfahren notwendig werden, so besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Auch hier erfolgt bei Bewilligung die Übernahme der Anwaltskosten durch die Staatskasse.

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