Bitte beachten: Die Anwaltskanzlei Jens Ruprecht ist umgezogen und befindet sich seit dem 1. Januar 2023 in der Kaíserin-Augusta-Allee 113, 10553 Berlin. Telefon, Fax und E-Mail sind unverändert.

Online-Untätigkeitsklage

Eine Untätigkeitsklage kann erhoben werden, wenn sich eine Behörde für eine von Ihnen beantragte Entscheidung zu viel Zeit lässt. Der Gesetzgeber sieht hierbei für ein normales Verwaltungsverfahren einen Zeitraum von 6 Monaten als maximale Bearbeitungszeit an; in einem Widerspruchsverfahren verkürzt sich diese Zeit auf 3 Monate. Nach Ablauf dieser Zeiträume kann mittels der Untätigkeitsklage die Behörde zu einer Entscheidung gezwungen werden.

Bitte beachten Sie jedoch, dass zum Beispiel dann keine Untätigkeit der Behörde vorliegt, wenn diese auf angeforderte notwendige Angaben oder Unterlagen von Ihnen wartet, denn dann kann die Behörde nicht entscheiden. Eine fehlende Widerspruchsbegründung hindert allerdings die Behörde keinesfalls an einer Entscheidung.

Die für eine Untätigkeitsklage notwendigen Informationen eignen sich hervoragend für die Beauftragung mittels moderner Kommunikationsmittel, so dass wir Ihnen an dieser Stelle die Online-Beauftragung einer Untätigkeitsklage anbieten. Zur Beauftragung bitten wir darum, das Auftragsformular vollständig auszufüllen und abzusenden sowie die Vollmacht auszufüllen, auszudrucken und unterzeichnet per Post an uns zu übersenden.

Sofern Ihnen nur ein geringes Einkommen zur Verfügung steht, kann ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bestehen. Für die Beantragung von Prozesskostenhilfe sollten Sie auch das PKH-Formular ausfüllen und unterzeichnet nebst den erforderlichen Belegen (Einkommensnachweise, Mietkostenbeleg, Kontoauszüge der letzten 3 Monate etc.) per Post an uns übersenden. Für eine überschlägige Berechnung können Sie das Programm PKH-fix herunterladen.

Sofern Sie noch Fragen haben sollten, scheuen Sie sich nicht, diese an uns zu richten! Nutzen Sie hierfür am besten unser Kontaktformular.



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