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Regelleistung und Mehrbedarfe

Die Regelleistung umfasst nach § 20 SGB II insbesondere die Aufwendungen für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens und in vertretbarem Umfang auch für Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Gemäß § 20 SGB II beträgt die Regelleistung eines volljährigen Hilfebedürftigen bundeseinheitlich 404,00 €. Gehören der Bedarfsgemeinschaft 2 volljährige Partner an, beträgt die Regelleistung jeweils 90 % davon, also 364,00 €.

Gehören der Bedarfsgemeinschaft nicht erwerbsfähige Personen, z.B. minderjährige Kinder, an, erhalten diese ein Sozialgeld gem. § 28 SGB II. Dieses beträgt bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 237,00 €, bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 270,00 € , bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 306,00 € und sodann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres 324,00 €.

Ein Mehrbedarf ist gem. § 21 SGB II insbesondere in der Schwangerschaft und alleinerziehenden Elternteilen anzunehmen.So erhalten werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf von 17 % der maßgeblichen Regelleistung. Alleinerziehenden steht ein Mehrbedarf in Höhe von 12 - 60 % der Regelleisung abhängig von der Anzahl und dem Alter der Kinder zu.

Des weiteren steht behinderten Hilfebedürftigen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gem. § 33 SGB IX oder vergleichbare Hilfen erbracht werden, ein Mehrbedarf in Höhe von 35 % der Regelleistung zu. Auch nach Beendigung der vorgenannten Maßnahmen kann der Mehrbedarf für eine angemessene Übergangszeit anerkannt werden.

Ebenfalls ein Mehrbedarf ist anzuerkennen, sofern der Hilfebedürftige aus medizinischen Gründen auf eine kostenaufwändige Ernährung angewiesen ist. Hierbei wird je nach Art der Erkrankung in der Regel ein Betrag zwischen 25,00 und 71,00 € gewährt.

Zu beachten ist, dass der ausgezahlte Mehrbedarf die maßgebende Regelleistung nicht übersteigen darf. Das bedeutet, das grundsätzlich mehrere vorliegende Mehrbedarfe zusammengerechnet werden. Sofern die Summe jedoch die Regelleistung übersteigt, ist der Betrag auf die Höhe der Regelleistung zu beschränken.


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